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Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht neue Stützungsprogramme vor, die auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um besondere Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor zu finanzieren. Dazu sind entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Zur Überwachung der Durchführung von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes benötigt die Kommission geeignete…
Die geltenden Durchführungsbestimmungen für den Weinsektor sind in verschiedenen Verordnungen enthalten, die häufig geändert wurden. Diese…
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 enthält Bestimmungen über auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu beschließende Umstrukturierungsprogramme zur…
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen vor. Dazu sind…
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Ernteversicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.