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Um die Objektivität der Kontrollen zu gewährleisten, müssen die Bediensteten der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um die Entnahme von Proben ersuchen können. Der ersuchende Bedienstete muss über die entnommenen Proben verfügen und unter anderem das Labor bestimmten können, in dem sie analysiert werden.
Proben zu entnehmen, auch damit ein amtliches Arzneimittelkontrolllabor oder ein von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benanntes Labor unabhängige Analysen…
Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer…
Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005…
Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit der…
Die amtliche Probenahme im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und die Verwendung dieser Proben sind näher zu regeln,…
Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.