§ 387 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils…
§ 309 Nr. 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig…
§ 396 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander…
§ 17 AKGGesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. § 395…
§ 390 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.