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Schuldverhältnisse, die aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags entstehen, fallen unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
Diese Verordnung gilt für Abkommen über spezifische Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen…
Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die…
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind: a) der Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen,…
Der Begriff des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ist für die Zwecke dieser Verordnung als autonomer Begriff zu verstehen und sollte daher nicht…
Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche…
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind a) außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.