Art. 3 32008R1324VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1324/2008 DES RATES vom 18. Dezember 2008 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32008R0320VERORDNUNG (EG) Nr. 320/2008 DES RATES vom 7. April 2008 zur Aufhebung des Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Verfahrens
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32009R0613VERORDNUNG (EG) Nr. 613/2009 DES RATES vom 6. Juli 2009 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und der Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32008R0458VERORDNUNG (EG) Nr. 458/2008 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32008R1187VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2008 DES RATES vom 27. November 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Art. 3 32006R0351VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 351/2006 DES RATES vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind
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