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Der Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sollte in den Bericht aufgenommen werden, der dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über die Maßnahmen vorgelegt wird, die zur Durchführung von Artikel 280 des Vertrags getroffen wurden.
Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig über die Maßnahmen berichten, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben. Auf der Grundlage dieser…
Folgender Artikel wird eingefügt: Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht…
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 sollte entsprechend geändert werden.
Es sollten Bestimmungen über Inhalt, Form und Einreichung der Berichte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt werden.
Angesichts der eingehenden Erfahrungen der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.