Gesetze
Gesetz wird geladen …
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über eine etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 31. Dezember 2008 getroffen. Für einige dieser Stoffe ist es jedoch nicht möglich, den Prozess der Entscheidungsfindung bis zum 31. Dezember 2008 abzuschließen. Um einen Abschluss des Arbeitsprogramms zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, den in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und in der Entscheidung 2003/565/EG vorgesehenen Zeitraum für die dritte und vierte Stufe des Arbeitsprogramms zu verlängern. Darüber hinaus ist den Mitgliedstaaten und interessierten Parteien mit Blick auf die Wirkstoffe, die in die Liste aufgenommen werden, ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe durch, die zwei Jahre nach…
Für die Wirkstoffe, die auf der dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms geprüft werden, wurde der im ersten Erwägungsgrund genannte Zeitraum von zwölf…
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie…
Für Stoffe der zweiten Stufe galten strenge Fristen, daher musste auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach einem Peer-Review durch die Behörde…
Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut: „Der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG genannte Zeitraum von 12 Jahren wird für Wirkstoffe, die im Rahmen der…
Mit der vorliegenden Verordnung werden detaillierte Regeln für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.