Art. 2 32009R0323VERORDNUNG (EG) Nr. 323/2009 DER KOMMISSION vom 20. April 2009 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Wielkopolsky ser smażony (g.g.A.), Budapesti téliszalámi (g.g.A.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32009R1029VERORDNUNG (EG) Nr. 1029/2009 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Grelos de Galicia (g.g.A.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32009R1028VERORDNUNG (EG) Nr. 1028/2009 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Amarene Brusche di Modena (g.g.A.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32009R0221VERORDNUNG (EG) Nr. 221/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32009R1025VERORDNUNG (EG) Nr. 1025/2009 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2009 zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32010R0923VERORDNUNG (EU) Nr. 923/2010 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Asparago di Badoere (g.g.A.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.