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Es ist angebracht, in dieser Verordnung festzulegen, welche Tiere als Heimtiere gelten sollen, damit von derartigen Tieren stammende Nebenprodukte nicht in Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden. Insbesondere sollten Tiere, die zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wie z. B. Begleittiere, als Heimtiere eingestuft werden.
Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen…
„Heimtier“ ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der…
Es ist wissenschaftlich ausreichend belegt, dass Wirbeltiere fühlende Wesen sind, weshalb sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten.…
Die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Nutztiere getötet werden, wirken sich unmittelbar oder mittelbar auf den Markt für Lebensmittel, Futtermittel…
Aufgrund der begrenzten Risiken aufgrund von Materialien, die als rohes Heimtierfutter auf Bauernhöfen verwendet oder an Endverbraucher durch…
Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über tierische Nebenprodukte sollten für Produkte gelten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.