Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um den Fremdenverkehr und die Verwendung eines umweltfreundlichen Verkehrsträgers zu fördern, sollte die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 so geändert werden, dass Fahrer, die für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt werden, ihre wöchentliche Ruhezeit um bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume verschieben dürfen, sofern sie an Personenverkehrstätigkeiten beteiligt sind, die in der Regel keine kontinuierlichen und langen Lenkzeiten beinhalten. Eine solche Verschiebung sollte nur unter sehr strengen Voraussetzungen gestattet sein, die die Sicherheit des Straßenverkehrs aufrechterhalten und den Arbeitsbedingungen der Fahrer Rechnung tragen, unter anderem der Verpflichtung, unmittelbar vor und nach dem Dienst wöchentliche Ruhezeiten einzulegen. Die Kommission sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau überwachen. Wenn sich die Sachlage, die die Verwendung dieser Ausnahmeregelung rechtfertigt, erheblich verändert und die Ausnahmeregelung eine Verschlechterung der Sicherheit im Straßenverkehr zur Folge hat, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.
Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im Personenverkehr eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu…
Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur…
In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird folgender Absatz eingefügt: „(6a) Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen…
Nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 war es möglich, die täglichen Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen so zu planen, dass Fahrer zu lange ohne…
Mit dieser Verordnung sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden.…
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte geändert werden, um die besonderen Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen und der Fahrer klar herauszustellen sowie um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.