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Es ist wissenschaftlich ausreichend belegt, dass Wirbeltiere fühlende Wesen sind, weshalb sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten. Reptilien und Amphibien hingegen werden in der Gemeinschaft üblicherweise nicht als Nutztiere eingesetzt, weshalb es nicht angebracht oder verhältnismäßig wäre, sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen.
„Tier“ ein Wirbeltier mit Ausnahme von Reptilien und Amphibien;
Es ist angebracht, in dieser Verordnung festzulegen, welche Tiere als Heimtiere gelten sollen, damit von derartigen Tieren stammende Nebenprodukte nicht in…
Diese Richtlinie gilt für die folgenden Tiere: a) lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, einschließlich i) selbständig Nahrung aufnehmende Larven und ii) Föten…
Neben Wirbeltieren, zu denen Rundmäuler gehören, sollten auch Kopffüßer in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden, da es wissenschaftliche…
Tiere haben einen intrinsischen Wert, der respektiert werden muss. Auch bestehen seitens der Öffentlichkeit ethische Bedenken hinsichtlich der Verwendung von…
Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.