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Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht im Fall der Nichteinhaltung bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde vor, insbesondere im Hinblick auf Tierschutzvorschriften. Folglich ist es nur erforderlich, die zusätzlichen Maßnahmen festzulegen, die für die Zwecke dieser Verordnung zu treffen sind.
Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Verdachts eines…
Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse,…
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des…
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung…
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte,…
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.