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Da das Ziel dieser Verordnung, einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf die Normen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung dieses Ziels, Tiere zum Zeitpunkt der Tötung zu schützen, spezifische Bestimmungen über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gehalten werden, und Bestimmungen über damit zusammenhängende Tätigkeiten vorzuschreiben. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Tiergesundheit sowie die Gewährleistung der Verfügbarkeit geeigneter…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, um ein hohes Maß an…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken, auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein hohes, gleiches Maß an Schutz und Hilfe in allen Mitgliedstaaten sowie einheitliche Bedingungen für die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.