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Um die Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln, ist jedes kosmetische Mittel einer in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Person zuzuordnen.
Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen…
Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannte Person.
Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannte Person.
Die verantwortliche Person stellt sicher, dass die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen für alle betroffenen, in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellten…
Verantwortliche Personen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel nicht dieser…
Der zuständigen Behörde sollten zum Zweck einer wirksamen Marktüberwachung bestimmte Angaben über das in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gemeldet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.