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Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei sowie gegebenenfalls der Stellungnahme des regionalen Beirats für die Ostsee die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.