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Zu diesen Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ein Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe und sonstigen mit militärischen Ausrüstungen verbundenen Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Republik Guinea bzw. zur Verwendung in der Republik Guinea. Diese Maßnahmen beinhalten auch das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen an bzw. in die Republik Guinea.
Die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von…
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten Personen, die nach den Feststellungen der…
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP werden die in der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven…
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht unter anderem vor, dass die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit den Resolutionen 1267(1999), 1333 (2000) und…
Es ist wünschenswert, die Bestimmungen über das Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit…
Nach Prüfung eines Unterstützungsersuchens des Präsidenten der Kommission der Afrikanischen Union hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/187/GASP zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.