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Die Mitgliedstaaten haben in ihrer Erklärung zur Sicherheit im Seeverkehr vom 9. Oktober 2008 die feste Zusage gegeben, bis spätestens 1. Januar 2012 ihre Zustimmung zu bekunden, dass sie durch das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung gebunden sind. Die Mitgliedstaaten können von der in Artikel 15 Absatz 3bis jenes Übereinkommens aufgeführten Möglichkeit Gebrauch machen, durch besondere Vorschriften dieser Verordnung das auf die Reisenden anzuwendende System der Haftungsbeschränkung zu regeln.
Seeforderungen im Sinne des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom 19. November 1976 (BGBl. 1986 II S. 786, 787),…
Die Haftung für Seeforderungen aus Vorfällen bis zu dem Inkrafttreten des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der…
Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl.…
Die Mitgliedstaaten haben am 9. Oktober 2008 eine Erklärung angenommen, in der sie einstimmig anerkennen, wie wichtig die Anwendung des Protokolls von 1996 zu…
„Übereinkommen von 1996“ die konsolidierte Fassung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen…
Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See wurde am 1. November 2002 unter der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.