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Die Bestimmungen des Artikels 843 und der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für Beschränkungen der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und des Verlassens des Zollgebiets von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig ist. KAPITEL VI ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
Nummer der ListeAnwendung der AusfuhrlisteTeil I:Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)…
Erfolgt die Beförderung ausfuhrabschöpfungspflichtiger Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission…
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel gilt sinngemäß für die Ausfuhr von Material der…
In dieser Verordnung werden unbeschadet der in der spezifischen Gemeinschaftsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegten Ausnahmen die…
Diese Verordnung enthält Verfahrensvorschriften für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Vorgängen, die zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.