Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.
Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei gemäß Artikel 49 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord, der nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird oder die Anforderungen jener Regelung erfüllt.
Jeder Mitgliedstaat geht nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten mit Berichten von Fischereiinspektoren der bestellenden CCAMLR-Vertragspartei im Rahmen dieser Regelung genau so um wie mit Berichten seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die betreffenden Mitgliedstaaten und bestellenden CCAMLR-Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.
Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge an der Versuchsfischerei teilnehmen, sorgen dafür, dass jedes Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge einen oder…
fordern die Schiffe unter ihrer Flagge bei der Fischerei auf ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß dieser Verordnung an Bord zu nehmen;
Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat muss der Kapitän des Schiffes für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus…
1. Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnimmt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche…
Wissenschaftliche Beobachter und Inspektoren 1. Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreibt, nimmt für die Dauer seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.