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In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer völkerrechtlichen Übereinkunft wie des Übereinkommens von Lugano mit Drittstaaten in Fragen, die die Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) betreffen, erlangt hat.
Haben die Parteien vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Staates, der dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die…
In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass…
Der Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur…
Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen…
Angesichts der Parallelität zwischen den Bestimmungen des Brüsseler und des Übereinkommens von Lugano über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von…
Angesichts der Parallelität zwischen den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und des Übereinkommens von Lugano über die Zuständigkeit, Anerkennung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.