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Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, ist unter Angabe der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaaten gemäß Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009…
Bis zum 2. August 2009 legt die Kommission nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I…
Sie veröffentlicht bis zum 1. Februar 2009 eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des…
Die Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG gelten für Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie. Ihre Einbeziehung in das…
Um den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber zu reduzieren, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein…
Die Liste umfasst alle Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 und bis zum 31. Dezember 2008 eine relevante Luftverkehrstätigkeit ausgeführt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.