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Die Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG gelten für Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie. Ihre Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem ist ausschließlich an die Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gebunden; ihre Führung in der Liste ist nicht Voraussetzung. Luftfahrzeugbetreiber, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ausführen, fallen daher unter das Gemeinschaftssystem, und zwar ungeachtet, ob sie zum Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit in der Liste geführt werden oder nicht. Gleichermaßen sind Luftfahrzeugbetreiber, die die Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit einstellen, vom Gemeinschaftssystem ausgeschlossen, sobald sie eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eingestellt haben und nicht etwa ab dem Zeitpunkt ihrer Streichung aus der Liste.
Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG…
Die Liste umfasst alle Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 und bis zum 31. Dezember 2008 eine relevante Luftverkehrstätigkeit ausgeführt…
Um den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber zu reduzieren, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein…
Die Einbeziehung in das Emissionshandelssystem der Union, einschließlich der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten, hängt von der Ausführung einer…
Sie veröffentlicht bis zum 1. Februar 2009 eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des…
Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sieht in Anhang III gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.