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Ein Mitgliedstaat sollte mit einem externen Dienstleistungserbringer auf der Grundlage eines Vertrags zusammenarbeiten, der Bestimmungen über die genauen Aufgaben dieses Dienstleistungserbringers, über den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu dessen Räumlichkeiten sowie über die Unterrichtung der Antragsteller, die Geheimhaltung und die Umstände, Bedingungen und Verfahren für die Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit enthalten sollte.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer unbeschadet der öffentlichen…
Ein Mitgliedstaat kann gemäß Artikel 43 auch mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeiten.
Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten, so sollte er weiterhin sämtlichen Antragstellern den…
Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entgegennahme der Anträge mit einem…
Um die wirksame Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Dienstleistungsempfänger und -erbringer…
Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit gelassen werden, ausnahmsweise in bestimmten Einzelfällen aus Gründen der Sicherheit der Dienstleistungen in Abweichung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.