Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jedermann kann am Sitz des Amts Einsicht in die Register nehmen. Der Zugang zu den Registern und Dokumenten ist wie im Fall der Dokumente im Besitz des Amtes im Sinne von Artikel 84 zu gewährleisten.
Die Einsicht in die Register ist unentgeltlich. Die Herstellung und Aushändigung von Auszügen aus den Registern sind gebührenpflichtig, wenn über die Herstellung einer einfachen Kopie eines Dokuments oder Teils davon hinaus Daten zu verarbeiten oder zu ändern sind.
Der Präsident des Amtes kann eine öffentliche Einsichtnahme der Register am Sitz der mit der Wahrnehmung besonderer Verwaltungsaufgaben befassten nationalen Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung vorsehen. Abschnitt 2 Aufbewahrung von Unterlagen, Einsichtnahme in Unterlagen und in den Anbau einer Sorte
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.