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Belgien hat die Kommission ersucht, das „Centre wallon de recherches agronomiques (CRA-W)“ in Gembloux als neues nationales Referenzlaboratorium für den Verband zu benennen. Da das Laboratorium den Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 entspricht, sollte es in die Liste der Laboratorien in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden. Litauen hat die Kommission über seine Absicht unterrichtet, das „Klaipėdos apskrities VMVT laboratorija“ in Klaipėda aus dem Verband nationaler Referenzlaboratorien abzuberufen. Dieses Laboratorium sollte demnach von der Liste der Laboratorien gestrichen werden. Darüber hinaus haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt, dass sich bestimmte Angaben ihrer im Verband mitwirkenden nationalen Referenzlaboratorien geändert haben. Die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte sie ganz durch die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.
Die Mitgliedstaaten können nationale Referenzlaboratorien benennen, die in die Liste der dem Verband angehörenden nationalen Referenzlaboratorien aufgenommen…
Die Tschechische Republik, Irland, Ungarn und Finnland haben der Kommission mitgeteilt, dass sich der Name oder sonstige Einzelheiten ihrer nationalen…
Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“ 2. Anhang I…
Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Änderungen der Namen oder Anschriften ihrer nationalen Referenzlaboratorien gemeldet; daher sollte das…
Nationale Referenzlaboratorien sollten nur dann dem Verband der das GRL unterstützenden Laboratorien angehören, wenn sie in der Lage sind, die Pflichten und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium („das GRL“) zur Durchführung bestimmter in deren Anhang II aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.