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Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird an den dieser Verordnung beigefügten Anhang angeglichen.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.