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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I ZUGELASSENE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Antragsteller — Adresse Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie Angabe Verwendungsbedingungen der Angabe Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen Referenznummer der EFSAStellungnahme Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos Unilever plc; Port Sunlight, Wirral, Merseyside, CH62 4ZD, Vereinigtes Königreich und Unilever N.V., Weena 455, Rotterdam, 3013 AL, Niederlande Pflanzensterole: aus Pflanzen extrahierte Sterole, frei oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert. Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung. Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne „von 7 bis 10 %“ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne „von 10 bis 12,5 %“ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. „nach 2 bis 3 Wochen“, angegeben werden. Q-2008-085 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-01241 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos McNeil Nutritionals, Landis und Gyr Strasse 1, 6300 Zug, Schweiz Pflanzenstanolester Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung. Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzenstanolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne „von 7 bis 10 %“ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne „von 10 bis 12,5 %“ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. „nach 2 bis 3 Wochen“, angegeben werden. Q-2008-118 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-00851 Q-2011-01241 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Unilever plc, Port Sunlight, Wirral, Merseyside, CH62 4ZD, Vereinigtes Königreich und Unilever N.V., Weena 455, Rotterdam, 3013 AL, Niederlande α-Linolensäure und Linolsäure Essenzielle Fettsäuren werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung bei Kindern benötigt. Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g α-Linolensäure (ALA) und einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure (LA) einstellt. Q-2008-079 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Association de la Transformation Laitière Française (ATLA), 42, rue du Châteaudun, 75314 Paris Cedex 09, Frankreich Kalzium Kalzium wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kalziumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen. Q-2008-322 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Association de la Transformation Laitière Française (ATLA), 42, rue du Châteaudun, 75314 Paris Cedex 09, Frankreich Eiweiß/Protein Eiweiß wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe PROTEINQUELLE erfüllen. Q-2008-326 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Yoplait Dairy Crest Ltd, Claygate House, Claygate, Surrey, KT10 9PN, Vereinigtes Königreich Kalzium und Vitamin D Kalzium und Vitamin D werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kalzium- und Vitaminquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen. Q-2008-116 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Association de la Transformation Laitière Française (ATLA), 42, rue du Châteaudun, 75314 Paris Cedex 09, Frankreich Vitamin D Vitamin D wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen. Q-2008-323 ANHANG II ABGELEHNTE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie Angabe Referenznummer der EFSAStellungnahme Artikell 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos NeOpuntia® NeOpuntia® trägt zu einer Verbesserung der mit kardiovaskulären Risiken in Verbindung gebrachten Blutfettparameter bei, insbesondere zu einer Verbesserung des HDL-Cholesterinwerts. EFSA-Q-2008-214 Artikell 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos Mit Lactobacillus-helveticus fermentierte fettarme Evolus®-Milcherzeugnisse Evolus® verringert arterielle Steifigkeit. EFSA-Q-2008-218 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern regulat®.pro.kid IMMUN regulat®.pro.kid IMMUN unterstützt, stimuliert und moduliert das Immunsystem von Kindern in der Wachstumsphase. EFSA-Q-2008-082 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Milchprodukte Drei Portionen Milchprodukte pro Tag können im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung zur Förderung eines gesunden Körpergewichts bei Kindern und Jugendlichen beitragen. EFSA-Q-2008-110 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Milchprodukte Milchprodukte (Milch und Käse) fördern die Zahngesundheit bei Kindern. EFSA-Q-2008-112 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Docosahexaensäure (DHA) und Arachidonsäure (ARA) DHA und ARA unterstützen die neurale Entwicklung des Gehirns und der Augen. EFSA-Q-2008-120 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern regulat®.pro.kid BRAIN regulat®.pro.kid BRAIN trägt zur geistigen und kognitiven Entwicklung von Kindern bei. EFSA-Q-2008-083 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) Wirkt beruhigend. EFSA-Q-2008-091 und EFSA-Q-2008-096 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) Sorgt für Ausgleich und schafft Raum für eine positive Entwicklung des Kindes. EFSA-Q-2008-092 und EFSA-Q-2008-097 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) Unterstützt die Sehkraft. EFSA-Q-2008-095 und EFSA-Q-2008-100 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) Unterstützt die geistige Entwicklung. EFSA-Q-2008-098 und EFSA-Q-2008-104 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) Fördert die Konzentration. EFSA-Q-2008-094 und EFSA-Q-2008-099 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) Fördert die Denkfähigkeit. EFSA-Q-2008-093 und EFSA-Q-2008-101 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) Unterstützt die Lernfähigkeit. EFSA-Q-2008-102 und EFSA-Q-2008-103
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