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Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Unbeschadet der Zuständigkeiten der betreffenden zuständigen Behörden sollte die Behörde im Rahmen der der Richtlinie 92/49/EWG und der Richtlinien 2002/83/EG und 2005/68/EG in der durch Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung auch ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor in Fällen abgeben können, in denen nach der genannten Richtlinie eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich ist.
Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der…
Die Behörde kann von der Kommission ersucht werden, einen Beitrag zu der Bewertung gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2009/138/EG zu leisten, unter besonderer…
Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und…
Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Unbeschadet der…
Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Unbeschadet der…
„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die kraft Gesetzes oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.