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Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CESR automatisch auf die Behörde über. Der CESR erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CESR und von der Kommission geprüft und genehmigt.
Artikel 76 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 76 Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin…
Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen…
Artikel 76 erhält folgende Fassung: „Artikel 76 Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des…
Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung…
Artikel 76 erhält folgende Fassung: „Artikel 76 Verhältnis zum Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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