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Die Kommission ist nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Sanabel gemäß Artikel 7c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Auffassung, dass es wegen der Verbindungen der Sanabel zu den Taliban, Osama bin Laden bzw. dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, sie in der Liste zu führen.
Nach sorgfältiger Erwägung der von der Al-Barakaat International Foundation mit Schreiben vom 9. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des…
Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Kadi mit Schreiben vom 10. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des…
Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Schreiben vom 23. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des…
Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit Schreiben vom 16. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des…
Die Sanabel wird zurzeit in der vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen aufgestellten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen…
Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.