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In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2008.
In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli…
In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates besondere…
In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gelten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 für bestimmte…
Am 21. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1905 (2009) angenommen, mit der er unter anderem beschlossen hat, die in…
Am 15. Dezember 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1956 (2010) angenommen, mit der er unter anderem beschlossen hat, die in…
Abweichend von Absatz 1 gilt für die Erlöse und Verpflichtungen aus dem Verkauf von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas mit Ursprung in Irak und für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.