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Entsprechend den Bestimmungen über Übergangsmaßnahmen in Artikel 137 der REACH-Verordnung ist es angezeigt, Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dahingehend zu ändern, dass die Beschränkungen gemäß den Entscheidungen Nr. 455/2009/EG, 2009/424/EG und 2009/425/EG darin eingefügt werden.
Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG nach dem 1. Juni 2007 werden mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Anhang XVII aufgenommen.
Entsprechend den Bestimmungen für Übergangsmaßnahmen nach Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der REACH-Verordnung muss Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr.…
Entsprechend den Bestimmungen für Übergangsmaßnahmen nach Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der REACH-Verordnung muss Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nach dem 1. Juni 2007 Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung…
Die von der Kommission gemäß Artikel 138 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführte Überprüfung hat ergeben, dass Anhang XIII der genannten…
Diese Verordnung sollte dringend in Kraft treten, damit diese Beschränkungen möglichst rasch in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.