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Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („VN-Übereinkommen“), das von der Europäischen Gemeinschaft und all ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, ist in Artikel 31 über Statistik und Datensammlung festgelegt, dass die Vertragsstaaten sich zur Sammlung geeigneter Informationen verpflichten, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die es ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen in Artikel 27 über Arbeit und Beschäftigung auszuarbeiten und umzusetzen.
Ein umfassender und vergleichbarer Satz von Daten über die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen ist notwendig, um die Fortschritte bei der…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Websites ihrer öffentlichen…
In seiner Entschließung vom 17. März 2008 zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union unterstreicht der Rat, dass Statistiken über…
In der Entschließung des Rates vom 15. Juli 2003 über die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung der Menschen mit Behinderungen werden die…
Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Statistik-Einrichtungen, insbesondere Eurostat, ist eine…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.