Art. 4 32011R0011VERORDNUNG (EU) Nr. 11/2011 DER KOMMISSION vom 7. Januar 2011 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 4 32008R1069VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2008 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2008 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Veau d’Aveyron et du Ségala (g.g.A.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32010R0410VERORDNUNG (EU) Nr. 410/2010 DER KOMMISSION vom 11. Mai 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Εξαιρετικό Παρθένο Ελαιόλαδο Σέλινο Κρήτης (Exeretiko partheno eleolado Selino Kritis) (g.U.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32010R0415VERORDNUNG (EU) Nr. 415/2010 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Tettnanger Hopfen (g.g.A.)]
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32010R0403VERORDNUNG (EU) Nr. 403/2010 DER KOMMISSION vom 10. Mai 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Tarta de Santiago (g.g.A.)]
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32010R0414VERORDNUNG (EU) Nr. 414/2010 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Nieheimer Käse (g.g.A.)]
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.