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Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mirabelles de Lorraine“ werden genehmigt: (1) Hinzufügung des folgenden Absatzes: „Die ‚Mirabelles de Lorraine‘ können frisch oder gefroren abgepackt und angeboten werden. Frische Mirabellen werden als Tafel- und Industrieobst verwendet. Gefrorene Mirabellen sind für die Industrie oder den Einzelhandel bestimmt und können verschieden aufgemacht sein: (a) ganz, mit Stein (b) ganz, entsteint (c) halbiert, entsteint“ · (2) Das Erzeugnis wird durch die Angabe der verschiedenen Bestimmungen und der möglichen Aufmachung der Früchte näher beschrieben. (3) Folgender Absatz wird angefügt: „Die Eigenschaften der Erzeugnisse müssen bei jeder Klasse den geltenden Vorschriften entsprechen.“ (4) Es wird eine Tabelle mit den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Erzeugnisses angefügt: Mirabelles de Lorraine Eigenschaften Durchmesser der Früchte ≥ 22 mm Früchte der Klasse I für Tafelobst Regelung für Industrieobst Farbe ≥ 4 (AREFE-Farbskala in Anhang 5) durchschnittlicher Zuckergehalt ≥ 16° Brix bei Tafelobst und ≥ 15° Brix bei Industrieobst (Zerkleinerungsverfahren) · Ursprungsnachweis (1) Der Satz „Für jede Sendung tragen die angeschlossenen Unternehmen den Ursprungsbetrieb, die Versandmenge, die Art der Verpackung und die Bestimmung in ein Verzeichnis ein“ wird ersetzt durch „Für jede Sendung stellen die angeschlossenen Unternehmen ein System zur Herkunftssicherung und Rückverfolgbarkeit auf, mit dem sich Ursprung, Versandmenge, Art der Verpackung und Bestimmung bestimmen lassen“. (2) Folgende Punkte wurden gestrichen: (a) „Meldung des Drucks und der Verwendung von mit dem Label versehenen Banderolen, Etiketten oder Aufklebern (b) Kopie der Bestandsbuchführung der Mitglieder über die zur Kennzeichnung verwendeten Etiketten, Banderolen und Aufkleber“ · (3) Hinzufügung folgender Absätze: (a) „Nach dem Verpacken wird bei Tafelobst jede Einzelverpackung und bei Industrieobst jede Palette mit einem Code versehen, über den sich die Angaben zu den vorhergehenden Erzeugungsstufen rückverfolgen lassen (dieser Code kann der Nummer des Verpackungsscheins oder des Palettenscheins entsprechen). (b) Bei Versand werden das Versanddatum und der Kundenname auf dem Verpackungsschein angegeben.“ · Gewinnungsverfahren (1) Präzisierung der Angaben zu den Bodentypen durch den Zusatz „Feinanteil von 45 % (weniger als 20 Mikron, Ton plus Schluff)“. (2) Teilweise Streichung von Nummer 4.4.2: „Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Qualität des Erzeugnisses durch das Klima beeinflusst wird. Dieser Zusammenhang zwischen Boden, Klima und Qualität ist Gegenstand einer derzeit laufenden AREFE-Studie: Seit sechs Jahren werden 20 Obstplantagen untersucht. Die endgültigen Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in drei Jahren veröffentlicht.“ (3) Streichung der Verweise auf die Bestimmungen der regionalen Spezifikation über die Erneuerung der Obstplantagen. (4) Abschaffung der Analyse der Herbstblätter. (5) Abschaffung der Mindestpflanzdichte von 150 Bäumen/ha. (6) Änderung der Kriterien für die Analyse des Reifegrades. (7) Wechsel von der Hunter-Skala A zur AREFE-Skala. (8) Das Zucker-Säure-Verhältnis von ≥ 4 wird durch den Zuckergehalt von ≥ 15° Brix ersetzt. (9) Hinzufügung der Erläuterungen zur Temperatursumme: „Im Stadium F2 eine Temperatursumme von mindestens 1 750° C (Anhang 6: Reifeprotokoll): Die Tagesdurchschnittstemperaturen werden ab dem Zeitpunkt, an dem 50 % der Blüten aufgeblüht sind, zusammengerechnet. Es hat sich gezeigt, dass die Sorte Mirabelle 1510 ihre Reife bei einer Temperatursumme von 1 850° C erreicht. Bei frühreifen Sorten wird dieses Stadium bei 1 750° C erreicht.“ (10) Hinzufügung des Absatzes über das Schockgefrieren: „Für das Schockgefrieren der Früchte wird ein intensiver Temperaturaustausch herbeigeführt, mit dem die Temperatur – im Unterschied zur Gefriertechnik - in kürzester Zeit auf eine Höchsttemperatur von –18° C abgesenkt wird. Je schneller der Temperaturaustausch erfolgt, desto besser sind die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses. Durch diese Konservierungsmethode werden somit Qualität und organoleptische Eigenschaften der Lothringer Mirabellen erhalten. Das Schockgefrieren hat u. a. folgende Vorteile: (a) organoleptische Vorteile (Aussehen, Konsistenz, Geschmack): Von allen Konservierungsmethoden bleiben nur bei der Kältetechnik alle organoleptischen Eigenschaften der eingefrorenen Erzeugnisse in ihrer ursprünglichen Frische erhalten; (b) Ernährungsvorteile: Das Schockgefrieren hat keinen Einfluss auf den Nährwert der tiefgekühlten Lebensmittel, die in einem bestimmten Zustand stabilisiert werden; (c) mikrobiologische Vorteile: Bei Temperaturen unter –18° C wachsen die Mikroorganismen nicht mehr weiter. Das Fehlen des Wassers (das in kürzester Zeit vollständig zu Eis wird) verhindert ebenfalls ihre weitere Vermehrung.“ · (11) Der Satz „In diesem Gebiet finden die Gewinnung, die Lagerung vor der Verpackung und die Verpackung der Früchte statt“ wird ersetzt durch „Bei frischen Früchten erfolgen sämtliche Vorgänge (Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung, Verpackung) in dem geografischen Gebiet. Bei gefrorenen Früchten finden die Vorgänge Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung, Entsteinen, Gefrieren im geografischen Gebiet statt.“ Etikettierung Etikettierung: Anpassung an die Entwicklung der Rechtsvorschriften Sonstiges Name und Zusammensetzung der Vereinigung: AIAL wird zu AMDL. Streichung des Namens des Vorsitzenden. Entfernung der Namen der Unternehmen. Ergänzungen zum Zweck und zur Arbeitsweise der Vereinigung. Auf der Grundlage der Satzung der Vereinigung Präzisierungen zu ihrer Arbeitsweise und ihrer Rolle als Qualitätsvereinigung. Aktualisierung der Klasse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006.
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel „ MIRABELLES DE…
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel „POMME DE TERRE DE…
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel „NOIX DU PÉRIGORD“…
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel „MAROILLES oder…
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang II erhalten die Spalten für Acetamiprid, Acibenzolar-S-methyl,…
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. a) Fruchtsaft Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.