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Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen der Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nur insofern, als sie die dort genannten Bedingungen erfüllen, wozu unter anderem gehört, dass sie den Vorschriften der genannten Verordnung entsprechen. Bezüglich der vier Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme der Lebensmittel und den angegebenen Wirkungen kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde und dass diese Lebensmittel nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen; daher kann für diese Angaben nicht die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung gelten. Es ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der genannten Verordnung anpassen können.
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28…
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28…
Die gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, sind Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.…
Alle gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, sind Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung,…
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.