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Die mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgestellte Liste der Luftfahrzeugbetreiber soll den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringern, indem für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig sein wird, damit jedem Luftfahrzeugbetreiber klar ist, welchem Mitgliedstaat er untersteht, und den Mitgliedstaaten klar ist, für welche Luftfahrzeugbetreiber sie zuständig sind.
der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009…
Um den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber zu reduzieren, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein…
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Luftfahrzeugbetreiber sollte für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig sein. Die…
Die Liste umfasst alle Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 und bis zum 31. Dezember 2008 eine relevante Luftverkehrstätigkeit ausgeführt…
Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im…
Jeder Luftfahrzeugbetreiber sollte einen Überwachungsplan erarbeiten und dem für ihn zuständigen Verwaltungsmitgliedstaat übermitteln, der die Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.