Art. 12 Abs. 1 32011L0016RICHTLINIE 2011/16/EU DES RATES vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
Vereinbaren zwei oder mehr Mitgliedstaaten, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem…
Art. 13 Abs. 2 32012R0389Um eine gleichzeitige Prüfung gemäß Absatz 1 zu veranlassen, unterbreitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen…
Art. 12a Abs. 3 32011L0016RICHTLINIE 2011/16/EU DES RATES vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
Unbeschadet des Absatzes 2 ergreift ein Mitgliedstaat, in dem gemeinsame Prüfungstätigkeiten stattfinden, die erforderlichen Maßnahmen, um
Art. 1 Nr. 12 32021L0514RICHTLINIE (EU) 2021/514 DES RATES vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Der folgende Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT IIa GEMEINSAME PRÜFUNGEN Gemeinsame Prüfungen (1) Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten…
Art. 2 Abs. 1 Buchst. r 32010R0904„gleichzeitige Prüfung“ eine von mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte abgestimmte Prüfung…