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Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Mit dieser Verordnung werden besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt,
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder
die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, oder
bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für
Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von…
allgemeine Durchsetzungsvorschriften.
mit allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen.
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder
bei den geplanten und vorhersehbaren Verwendungszwecken den entsprechenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.