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Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und
mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.
Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalem Recht mit den betreffenden Behörden Tunesiens und anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, soweit dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.
Artikel 9 der Verordnung des Rates (EU) Nr. 101/2011 betrifft die Übermittlung von Informationen durch Personen, Organisationen und Einrichtungen an die…
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, umgehend der auf der Website…
den auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle…
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich…
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, etwa Informationen über gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefrorene Konten und Beträge, unverzüglich…
den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.