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In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist ein Prozesshygienekriterium für Salmonella in Masthähnchen- und Truthuhnschlachtkörpern nach dem Kühlen in Schlachthöfen festgelegt. Mit diesem Prozesshygienekriterium soll einer fäkalen Kontamination der Geflügelschlachtkörper durch infizierte Herden oder einer Kreuzkontamination im Schlachthof entgegengewirkt werden. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sind insbesondere die Kriterien und Bedingungen in Bezug auf den Nachweis von Salmonellen in Geflügelschlachtkörpern angesichts der beobachteten Veränderungen der Salmonellenprävalenz zu überprüfen. Da die Unionsziele, die in der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 für Masthähnchenherden und in der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 für Truthühner festgelegt sind, bis Ende 2011 bzw. Ende 2012 erreicht sein sollen, sollte die Anzahl der Probeneinheiten, in denen der Grenzwert überschritten werden darf, verringert werden. Daher sollte Anhang I Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entsprechend geändert werden.
Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, bei Masthähnchen ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für…
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, ein EU-Ziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung…
In der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des…
Gemäß der Entscheidung 2005/636/EG der Kommission vom 1. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den…
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen…
In der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.