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In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt. Insbesondere darf gemäß Anhang II Teil E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 seit dem 12. Dezember 2010 bestimmtes frisches Geflügelfleisch von in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Tieren nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn das folgende Kriterium erfüllt wird: „Salmonellen: in 25 Gramm nicht vorhanden.“ Gemäß der genannten Verordnung sind auch detaillierte Vorschriften für dieses Kriterium festzulegen, insbesondere für die Probenahme- und Analyseverfahren.
Anhang II Teil E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erhält folgende Fassung: „1. Ab dem 1. Dezember 2011 muss frisches Geflügelfleisch, das aus den in…
Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten die in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten spezifischen Anforderungen für…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 werden Ziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt, die in…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern in verschiedenen Geflügelpopulationen…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2011. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.