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Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel, die in der Richtlinie 95/2/EG als zulässig aufgeführt sind und als Lebensmittelzusatzstoff eine andere Funktion als die eines Trägerstoffs haben, sollten mit denselben Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden. Sonstige nicht als Trägerstoffe verwendete Lebensmittelzusatzstoffe sollten ebenfalls in diese Liste aufgenommen werden.
Mit der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel…
Lebensmittelzusatzstoffe und Trägerstoffe, die für die Verwendung in Lebensmittelenzymen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und…
Lebensmittelzusatzstoffe und Trägerstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den…
Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 95/2/EG als Zusatzstoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zugelassen wurden und eine Funktion…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.