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Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 95/2/EG für die Verwendung in Lebensmittelaromen zugelassen wurden, sollten mit ihren Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden, da sie erwiesenermaßen Artikel 6 der genannten Verordnung entsprechen.
Lebensmittelzusatzstoffe, die nach der Richtlinie 95/2/EG für die Verwendung in Lebensmittelaromen zugelassen wurden, und ihre Verwendungsbedingungen werden in…
Aromen können die durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und/oder andere Lebensmittelzutaten enthalten, die zu…
Mit der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel…
Nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind für die Europäische Union Listen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre…
Lebensmittelzusatzstoffe und Trägerstoffe, die für die Verwendung in Lebensmittelenzymen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und…
Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel, die in der Richtlinie 95/2/EG als zulässig aufgeführt sind und als Lebensmittelzusatzstoff eine andere Funktion als die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.