Art. 5 Abs. 2 32002L0046RICHTLINIE 2002/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Höchstmengen werden zudem die Bevölkerungsreferenzmengen für Vitamine und Mineralstoffe gebührend berücksichtigt.
Art. 11 Abs. 1 32006R1925VERORDNUNG (EG) NR. 1925/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 19. Juli 2007 über das Vorliegen einzelstaatlicher Vorschriften über den obligatorischen Zusatz von…
Art. 19 Abs. 2 32009R0470Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beantragt die Kommission gegebenenfalls bei der Europäischen Behörde für…
Art. 13 Abs. 2 32006R1924Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar 2008 Listen von Angaben gemäß Absatz 1 zusammen mit den für sie geltenden Bedingungen…
Erwägungsgrund 4 32007R0607VERORDNUNG (EG) Nr. 607/2007 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2007 über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2006/07 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates
Wie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzt, liegen die gesamten nationalen Referenzmengen für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich,…