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Exportkreditagenturen („ECA“) tragen zur Entwicklung des Welthandels bei, indem sie ergänzend zur Finanzierung und Absicherung durch den privaten Sektor die Ausfuhren und Investitionen von Unternehmen unterstützen. Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“). Das zwischen den Teilnehmern geschlossene Übereinkommen regelt die von ECA gebotenen Finanzierungsbedingungen, um gleiche Voraussetzungen für alle öffentlich unterstützten Exportkredite zu schaffen.
Das Übereinkommen trägt durch die Tätigkeit der ECA indirekt zum freien und fairen Handel und zu Investitionen von Unternehmen bei, die andernfalls nur…
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen sind in einen kontinuierlichen Prozess eingebunden, durch den Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt und gleiche…
Gezielt ausgerichtete Exportkredite, die von ECA bereitgestellt werden, können dazu beitragen, Unternehmen mit Sitz in der Union, einschließlich kleiner und…
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten der Union haben vereinbart, gemäß den Transparenzvorschriften der OECD und der Union bestimmte…
Angesichts des verstärkten Wettbewerbs auf den Weltmärkten und um Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen der Union entgegenzuwirken, sollte die Kommission im…
Zwar sind die OECD-Länder an das Übereinkommen gebunden, doch die Nicht-OECD-Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht am Übereinkommen, wodurch Wettbewerbsvorteile…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.