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Die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten der Union haben vereinbart, gemäß den Transparenzvorschriften der OECD und der Union bestimmte Angaben über Exportkredite offen zu legen, damit gleiche Bedingungen für die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten geschaffen werden können.
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben beschlossen, das Übereinkommen zu ändern und zu vereinfachen. Die von ihnen vereinbarten Änderungen umfassen größere…
Exportkreditagenturen („ECA“) tragen zur Entwicklung des Welthandels bei, indem sie ergänzend zur Finanzierung und Absicherung durch den privaten Sektor die…
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen sind in einen kontinuierlichen Prozess eingebunden, durch den Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt und gleiche…
Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der nationalen Finanzrahmen sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die…
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung, Entwicklung und Umsetzung ihrer nationalen Exportkreditsysteme und bei der Überwachung der öffentlich…
Angesichts des verstärkten Wettbewerbs auf den Weltmärkten und um Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen der Union entgegenzuwirken, sollte die Kommission im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.