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Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 797 und der Bezeichnung Polyester aus Adipinsäure mit 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanol als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassen und mit der CAS-Nr. 0007328-26-5 aufgeführt. Gemäß dem Gutachten der Behörde sollte diese CAS-Nr. 0073018-26-5 lauten. Daher sollte die CAS-Nummer für diesen Stoff in Anhang I korrigiert werden.
Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 257 und der Bezeichnung Dipropylenglycol als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der…
Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 438 und der Bezeichnung Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß…
Die EG- und CAS-Nummern im Eintrag „Diisopentylphthalat“ in Anlage 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nicht korrekt und sollten korrigiert…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert: (1) In Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen in fortlaufender FCM-Stoff-Nummer eingefügt:…
Stoffname CAS-Nummer EU-Nummer Summe der Bisphenole nicht anwendbar nicht anwendbar Summe(n) ausgewählter Pestizide nach Wirkungsweise nicht anwendbar nicht…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert: 1. In Tabelle 1 erhält die Spalte 3 für den folgenden Stoff folgende Fassung: (1) (2) (3) (4)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.