Erwägungsgrund 6 32011R0660VERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 660/2011 DES RATES vom 9. Juni 2011 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
Da die Geltungsdauer desderzeitigen Protokolls am 31. August 2011 endet, sollte die vorliegende Verordnung am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im…
Art. 2 32011R1385Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juni 2011.
Erwägungsgrund 5 32010R1263VERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung, die nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen vorgesehen sind
Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 18. Januar 2011 gelten —
Erwägungsgrund 6 32011R0501VERORDNUNG (EU) Nr. 501/2011 DES RATES vom 24. Februar 2011 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe
Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
Erwägungsgrund 6 32011R0779VERORDNUNG (EU) Nr. 779/2011 DES RATES vom 12. Juli 2011 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
Da das vorhergehende Protokoll am 27. Februar 2011 ausgelaufen ist und das Protokoll seit dem 28. Februar 2011 vorläufig angewendet wird, sollte die vorliegende…
Art. 6 32012R1179VERORDNUNG (EU) Nr. 1179/2012 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 11. Juni 2013.