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Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
die in Anhang VIII Kapitel I und II festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Sammlung, Transport und Identifizierung erfüllen;
während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen.
Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte versenden, transportieren oder empfangen, müssen die Aufzeichnungen über die Sendungen gemäß den in Anhang VIII Kapitel IV festgelegten Anforderungen führen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Veterinärbescheinigungen aufbewahren.
Unternehmer müssen die in Anhang VIII Kapitel V festgelegten Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte einhalten.
Insbesondere müssen registrierte Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte transportieren, sofern dies nicht ausschließlich zwischen…
Die Handelspapiere und Gesundheitsbescheinigungen, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten, enthalten…
Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte versenden, transportieren oder in Empfang nehmen, führen Aufzeichnungen über die…
die Anforderungen des Kapitels II bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Verordnung und bei der…
Soweit nach Anhang II oder III vorgeschrieben, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Bescheinigungen…
Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang IV festgelegte Anforderungen erfüllen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.